ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ARTITEC WALLEBROEK

hinterlegt bei der niederländischen Industrie und Handelskammer (Kamer van Koophandel) am 16.01.2019 unter der Nummer 20037106.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Vertrag werden, sofern sich aus dem Zusammenhang des jeweiligen Satzes keine andere Bedeutung ergibt, die nachfolgenden Begriffe wie folgt definiert:

„Werktag“: ein Tag (Samstag und Sonntag ausgenommen), an dem die Banken in den Niederlanden normalerweise für die Durchführung von regulären Bankgeschäften geöffnet haben.

„Käufer“: die natürliche Person und/oder die juristische Person, an welche der Verkäufer (einschließlich dessen Vertreter, Bevollmächtigte/r, Rechtsnachfolger und/oder Erbe/n) seine Angebote richtet, der er seine Produkte liefert bzw. verkauft und/oder für die er seine Dienstleistungen erbringt.

„Geschäftsbedingungen“: die in diesem Dokument beschriebenen Geschäftsbedingungen einschließlich der eventuell zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich zu vereinbarenden besonderen Geschäftsbedingungen (sofern sich aus dem Zusammenhang des jeweiligen Satzes keine andere Bedeutung ergibt).

„Vertrag“: der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossene Vertrag über den Verkauf bzw. die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen bzw. über die Bereitstellung von Waren am Standort des Verkäufers oder an einem näher zu vereinbarenden Standort, an dem der Käufer die Waren abholt.

„Produkte“: die gemäß diesen Bedingungen vom Verkäufer zu liefernden Waren und/oder die zu erbringenden Dienstleistungen (einschließlich Teillieferungen oder Produktbestandteile und/oder zu erbringender Dienstleistungen).

„Mindestbestellung“: die vom Verkäufer zu einem bestimmten Zeitpunkt festzusetzende Mindestmenge an Produkten pro Bestellung.

„Verkäufer“: die Artitec Wallebroek B.V.

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Preisangebote, Rechtsverhältnisse und Verträge, die sich auf den Verkauf von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Verkäufer beziehen, sofern zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eventuell im Anschluss vom Verkäufer oder im Namen des Verkäufers getätigte, ergänzende (mündliche) Absprachen und/oder Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1.2. Die Gültigkeit eventueller vom Käufer angewandter (allgemeiner) Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für andere Verträge, inklusive Anschluss- und Ergänzungsverträge, bei denen der Käufer und der Verkäufer (bzw. ihre Rechtsnachfolger) Vertragspartei sind.

1.4. Der Verkäufer hat das Recht, diese Geschäftsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen.

2. AUSGANGSPUNKTE FÜR DEN VERKAUF

2.1. Sämtliche Angebote verstehen sich als unverbindlich, es sei denn, dass sie eine Frist zur Annahme durch den Käufer enthalten. Sofern eine Offerte ein unverbindliches Angebot enthält, welches vom Käufer angenommen wird, hat der Verkäufer das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2.2. Mündliche und/oder telefonische Vereinbarungen und/oder Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

2.3. Sofern der Käufer Empfehlungen oder Ratschläge vom Verkäufer oder dessen Arbeitnehmer oder Vertreter befolgt bzw. diese zur Grundlage seines Handelns macht, handelt der Käufer dabei vollständig auf eigene Gefahr, wenn diese Empfehlungen oder Ratschläge vom Verkäufer nicht schriftlich bestätigt wurden.

2.4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein offensichtliches Versehen und/oder einen Schreibfehler in den Verkaufsunterlagen, Preislisten, (der Annahme von) Angeboten, Rechnungen oder sonstigen vom Verkäufer bereitgestellten Schriftstücken oder Daten zu korrigieren. Für die Folgen von offensichtlichen Versehen und/oder Schreibfehlern wird keinerlei Haftung übernommen. Der Verkäufer kann nicht an seine Angebote gebunden werden, wenn sich in diesen bzw. in deren Bestandteilen ein offensichtliches Versehen oder ein Schreibfehler befand.

2.5. Geräte, Zeichnungen, Muster, Proben, Beschreibungen, Abbildungen usw. sowie eventuelle Anlagen und Schriftstücke sind Teil der Angebote des Verkäufers. Die oben genaanten Sachen sowie die im Zusammenhang damit vom Verkäufer hergestellten Hilfsmittel bleiben Eigentum des Verkäufers, müssen dem Verkäufer auf dessen Anforderung hin zurückgegeben und dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht kopiert und/oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer behält sich diesbezüglich alle möglichen bestehenden geistigen und industriellen Eigentumsrechte vor.

3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS UND DER SPEZIFIKATIONEN

3.1. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer dafür, dass der Inhalt der vom Käufer getätigten Anfrage (einschließlich eventuell zutreffender Spezifikationen) korrekt ist und dass der Verkäufer in Bezug auf die Produkte fristgerecht alle erforderlichen Informationen erhält, damit der Verkäufer den Vertrag gemäß den Vertragsbestimmungen ausführen kann.

3.2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande oder dadurch, dass der Verkäufer mit der Lieferung der Produkte begonnen hat. Bei einer mündlichen Annahme eines Angebots und/oder einer Offerte des Verkäufers durch den Käufer kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Verkäufer dieser Annahme Folge leistet, indem er faktisch mit der Ausführung beginnt bzw. indem er den Vertrag schriftlich bestätigt.

3.3. Sofern der Käufer in der offensichtlichen Erwartung des Zustandekommens eines Vertrags irgendwelche Leistungen erbringt oder Vorbereitungen dazu trifft oder wenn er offensichtlich davon ausgeht, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, handelt der Käufer auf eigene Rechnung und Gefahr.

3.4. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die betreffenden Produkte in ausreichender Menge verfügbar sind.

3.5. Bei Streitigkeiten über Menge, Qualität, Preis und Beschreibung der Produkte ist immer das Angebot des Verkäufers / die Auftragsbestätigung des Verkäufers ausschlaggebend.

3.6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen in den Spezifikationen der Produkte vorzunehmen, sofern diese für die Erfüllung der gültigen Sicherheitsvorschriften oder anderer gesetzlicher Vorschriften und Verordnungen erforderlich sind bzw. wenn - sofern die Produkte gemäß den Spezifikationen des Verkäufers geliefert werden - diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Qualität und die Funktionstüchtigkeit der Produkte haben.

3.7. Vom Verkäufer angenommene Verträge können vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Verkäufers vom Käufer nicht storniert werden. In dem Fall verpflichtet sich der Käufer / Verkäufer dazu, die infolge dieser Stornierung vom Verkäufer erlittenen Schäden, Verluste, Kosten und (vergeblich getätigte) Ausgaben vollständig zu erstatten bzw. auszugleichen.

4. PREIS DER PRODUKTE

4.1. Als Preis der Produkte gilt der vom Verkäufer angebotene Preis bzw., sofern kein Preis angegeben wurde (oder der angebotene Preis nicht mehr gültig ist), der Preis in der vom Verkäufer veröffentlichten Preisliste, die zum Datum des Zustandekommens des Vertrags gültig ist. Alle angebotenen Preise sind nur 30 Tage gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer diese Preise ohne Mitteilung an den Käufer ändern.

4.2. Wenn sich der Selbstkostenpreis für den Verkäufer nach dem Vertragsdatum durch einen Anstieg eines oder mehrerer Preisfaktoren erhöht, auch wenn dieser Anstieg infolge von unvorhersehbaren Umständen entsteht, hat der Verkäufer das Recht, den mit dem Käufer vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Wenn sich dieser Preisanstieg auf mehr als 15 % des Rechnungsbetrags beläuft, kann der Käufer den Vertrag (ausschließlich) in Bezug auf die Waren, deren Preis sich erhöht hat, innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach Eingang der Mitteilung über den Preisanstieg schriftlich auflösen. Der Käufer hat in dem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz, und der Verkäufer ist nur zur Erstattung dessen verpflichtet, was der Käufer bezüglich des Teils des Vertrags, auf den sich die Auflösung bezieht, bereits gezahlt hat.

4.3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Preis mittels einer Mitteilung an den Käufer vor der Lieferung der Produkte zu erhöhen, wenn dem Verkäufer Mehrkosten entstehen durch vom Käufer geforderte Änderungen in den Lieferfristen, Mengen oder Spezifikationen der Produkte, infolge von Verzögerungen, die sich aus den vom Käufer erteilten Anweisungen ergeben, oder wenn der Käufer dem Verkäufer keine ausreichenden Informationen oder Anweisungen erteilt hat.

4.4. Die Art der Verpackung, des Transports und der Versicherung bestimmt der Verkäufer. Vom Käufer gewünschte Abweichungen in der vom Verkäufer bestimmten Art der Verpackung, des Transports und der Versicherung gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers und sind nur nach der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer möglich.

4.5. Der Preis versteht sich zuzüglich Auftrags-/Transportkosten, Montagekosten, operativer Kosten, Import- und Exportzöllen, Stempelsteuern, Abfertigungskosten, Mehrwertsteuer und/oder anderer gesetzlicher Abgaben, die dem Käufer, sofern sie fällig werden, separat berechnet werden.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Zahlungsfristen verstehen sich ausschließlich als verbindlich, nach deren Ablauf von Rechts wegen der Zahlungsrückstand eintritt.

5.2. Unter Berücksichtigung von eventuell zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich vereinbarten besonderen Geschäftsbedingungen hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer bei der Lieferung den Preis der Produkte in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Produkte vom Käufer abgeholt werden bzw. der Käufer die Produkte zu Unrecht nicht in Empfang genommen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, dem Käufer den Preis in Rechnung zu stellen, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Produkte zwecks Übergabe bereitstehen bzw. nachdem der Verkäufer die Produkte zur Lieferung angeboten hat.

5.3. Der Verkäufer hat das Recht, bei einem Vertrag mit dem Käufer die vollständige Vorauszahlung des Rechnungsbetrags zu verlangen.

5.4. Der Käufer hat den Preis der Produkte spätestens innerhalb der in Artikel 5.1 dieser Geschäftsbedingungen genannten Zahlungsfrist und in der vereinbarten Währung zu zahlen, sogar wenn keine Lieferung stattgefunden hat und das Eigentum der Produkte nicht auf den Käufer übergegangen ist bzw. sich der Käufer auf Mängel beruft. Für die Anwendung des Vertrags sind Zahlungsfristen immer verbindliche Fristen. Ein Zahlungsbeleg wird ausschließlich auf Anfrage erteilt.

5.5. Zahlungen dienen immer zur Minderung der noch fälligen Kosten und Zinsen (in dieser Reihenfolge) und danach zur Minderung der Hauptforderungen, wobei die älteren den neueren vorgehen.

5.6. Wenn der Käufer nicht oder nicht fristgerecht zahlt, hat der Verkäufer das Recht zur Aussetzung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Der Käufer schuldet dem Verkäufer über den offenen Betrag ab dem Tag, an dem die Zahlung spätestens hätte erfolgen müssen, bis zu dem Tag der vollständigen Begleichung unverzüglich und von Rechts wegen Zinsen in Höhe von 8,5 % des Rechnungsbetrags pro Monat, wobei angefangene Monate als volle Monate gerechnet werden. Wenn der Käufer bei der Begleichung der Forderung säumig bleibt, kann der Verkäufer die Forderung zu jedem beliebigen Zeitpunkt an Dritte weitergeben. In dem Fall ist der Käufer neben dem dann fälligen Betrag und den Zinsen im Ermessen des Verkäufers zur Erstattung aller (tatsächlich und vollständig) angefallenen außergerichtlichen und gerichtlichen (Inkasso-)Kosten t bzw. zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 15 % der betreffenden Rechnungssumme, mit einem Mindestwert von 1000,00 Euro, verpflichtet.

5.8. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, sich auf das Recht einer Aufschiebung oder Zurückbehaltung zu berufen oder irgendeinen Rabatt, einen Abzug oder eine Verrechnung anzuwenden. Der Käufer verzichtet unwiderruflich und bedingungslos darauf.

6. LIEFERUNG

6.1. Lieferung der Produkte erfolgt durch den Verkäufer an Werktagen an einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer näher zu vereinbarenden Lieferort. Die Art des Transports bestimmt der Verkäufer. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine andere Transportart zu wählen, wenn sich bei der von ihm gewählten Art des Transports Hindernisse oder Probleme ergeben. Der Verkäufer übernimmt bei einer Stornierung des Transportmittels keine Haftung.

6.2. Die Produkte werden innerhalb einer Lieferfrist von 14 (vierzehn) Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags geliefert, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Lieferfristen sind angestrebte Fristen. Der Verkäufer hat das Recht, innerhalb einer angemessenen, näheren Frist zu liefern, die der Käufer ihm nach der ursprünglichen Lieferfrist schriftlich gesetzt hat. Diese angemessene, nähere Frist beträgt mindestens 4 (vier) Kalendermonate. Wenn der Verkäufer innerhalb dieser angemessenen näheren Frist nicht geliefert hat, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ausschließlich in Bezug auf den nicht ausgeführten Teil mittels eines Einschreibens zu kündigen. Der Käufer hat in dem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz, und der Verkäufer ist nur zur Erstattung dessen verpflichtet, was der Käufer in Bezug auf den nicht ausgeführten Teil des Vertrags bereits beglichen hat. Der Käufer hat das oben genannte Kündigungsrecht nicht, wenn er seinerseits eine Schlechtleistung erbracht hat.

6.3. Der Verkäufer kann die Produkte auch vor der angegebenen Lieferfrist liefern. Der Käufer wird davon innerhalb einer angemessenen Frist zuvor informiert.

6.4. Der Verkäufer hat das Recht, die Produkte in Teilen zu liefern. Diese Teillieferungen können von ihm separat fakturiert werden. Bei Teillieferungen der Produkte gilt jede Lieferung als separater Vertrag, und der Käufer hat nicht das Recht, den Vertrag insgesamt aufzukündigen, wenn der Verkäufer mit einer oder mehreren Teillieferungen in Verzug ist bzw. wenn der Käufer glaubt, in Bezug auf eine oder mehrere Teillieferungen eine Forderung an den Verkäufer zu haben.

6.5. Wenn die Produkte vom Käufer nicht rechtzeitig in Empfang genommen wurden bzw. wenn der Käufer dem Verkäufer keine rechtzeitigen Lieferanweisungen gegeben hat (sofern dies nicht die Folge von Umständen ist, die in angemessener Weise außerhalb des Einflussbereichs vom Käufer liegen bzw. die dem Verkäufer anzulasten sind), hat der Verkäufer unbeschadet aller übrigen ihm zukommenden Rechte und Rechtsmittel das Recht:

6.5.1. die Produkte bis zur tatsächlichen Lieferung zwischenzulagern und dem Käufer die angemessenen Lagerkosten (einschließlich Versicherung) zu berechnen oder

6.5.2. die Produkte zu dem zu dem Zeitpunkt höchstmöglichen Preis zu verkaufen und dem Käufer, sofern dieser Preis den vertraglich vereinbarten Preis übersteigt, den Mehrwert (nach Abzug aller Lager- und Verkaufskosten) auszuzahlen bzw. dem Käufer ein eventuelles Defizit bezüglich der Rechnungssumme zu berechnen.

6.6. Aufträge auf Abruf sind nach der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer verbindlich und werden innerhalb der vom Käufer und Verkäufer vereinbarten Frist abgerufen.

7. GEFAHRENÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Die Gefahr für die Produkte geht in folgenden Fällen auf den Käufer über:

7.1.1. Wenn die Lieferung der Produkte am Standort des Verkäufers erfolgt (ab Lager): zu dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass die Produkte zwecks Annahme bereitstehen; oder

7.1.2. Wenn die Lieferung der Produkte nicht am Standort des Verkäufers erfolgt: zu dem Zeitpunkt der Lieferung an die vom Käufer angegebene Adresse bzw. sofern der Käufer die Produkte zu Unrecht nicht angenommen hat, zu dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer die Produkte zwecks Lieferung angeboten hat.

7.2 Alle dem Käufer gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer für die kraft des Vertrags gelieferten Produkte und/oder die damit verbundenen Dienstleistungen schuldet, sowie alle Beträge, die mit einer eventuellen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zusammenhängen, vollständig beglichen wurden. Solange das Eigentum der gelieferten Produkte nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser die Produkte weder verpfänden noch einem Dritten ein jegliches Recht daran gewähren, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen des nächsten Absatzes.

7.3. Es ist dem Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im Rahmen der gewöhnlichen Ausübung seines Gewerbes Dritten zu verkaufen und zu übertragen. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der nötigen Sorgfalt und als Eigentum des Verkäufers gekennzeichnet separat zu lagern und die vorstehend genannte Verpflichtung auch Dritten aufzuerlegen, denen er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte verkauft hat.

7.4. Sollte der Käufer die Bestimmungen des obigen Absatzes nicht erfüllen, wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Produkte der Gattung, die der Verkäufer geliefert hat, dem Verkäufer gehören.

7.5. Wenn Dritte irgendwelche Rechte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte geltend machen wollen, beispielsweise durch Pfändung, bei Zahlungsaufschub oder Insolvenz, hat der Käufer die Pflicht, den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

7.6. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand- und Explosionsgefahr, Wasserschaden sowie Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer auf seine erste Anforderung hin Einblick in den Versicherungsschein zu gewähren.

7.7. Der Käufer ist auf die erste Anforderung des Verkäufers hin zu Folgendem verpflichtet:

7.7.1 Alle Ansprüche bzw. Forderungen des Käufers gegenüber Versicherern bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sind im Vorfeld im ermessen des Verkäufers an den Verkäufer zu verpfänden bzw. zu übertragen und

7.7.2. die Forderungen, die der Käufer kraft des Verkaufs der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte seinen Abnehmern gegenüber erwirbt, sind im Vorfeld im Ermessen des Verkäufers an den Verkäufer zu verpfänden bzw. zu übertragen.

7.8. In Ermangelung der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Käufer– einschließlich der Nichterfüllung einer Verpflichtung kraft dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – bzw. wenn nach der Meinung des Verkäufers eine begründete Befürchtung besteht, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Produkte ohne nähere Ankündigung beim Käufer oder bei Dritten, welche die Produkte für den Käufer in Verwahrung haben, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, dazu jegliche Unterstützung zu leisten, dies unter Androhung eines sofort fälligen und verrechenbaren Bußgeldes von 10 % des zu dem Zeitpunkt vom Käufer geschuldeten Betrags für jeden Tag, an dem die Verweigerung der Unterstützung andauert.

7.9. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer bzw. erteilt dem Verkäufer im Voraus seine Zustimmung, dass dieser zwecks Ausübung des Eigentumsvorbehalts die Grundstücke und Gebäude des Käufers betreten darf.

8. GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen garantiert der Verkäufer, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung den Spezifikationen entsprechen, und der Verkäufer erteilt ferner die Garantie, dass die Produkte über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach der Lieferung frei von Mängeln im Material und in der Ausführung sind.

8.2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte zu dem Zeitpunkt der Lieferung (Zustellung) unverzüglich zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Wenn sich herausstellt, dass die gelieferten Produkte falsch, untauglich oder unvollständig sind, hat der Käufer dem Verkäufer eventuelle bei angemessener Kontrolle sichtbare Mängel oder falsch gelieferte Produkte sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei (3) Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Eventuelle nicht sichtbare Mängel müssen dem Verkäufer spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Wird das oben Stehende nicht eingehalten, entfällt das Recht auf M.ngelrüge.

8.3. Durch die Ingebrauchnahme, Belastung und/oder den Weiterverkauf der gelieferten Produkte nach Feststellung von Mängeln, Unvollständigkeiten oder Beschädigungen entfällt das Recht auf M.ngelrüge vollständig.

8.4. Der Verkäufer haftet niemals für die letztendliche Eignung der gelieferten Produkte für jegliche individuelle Anwendung durch den Käufer und auch nicht für eventuelle Empfehlungen in Bezug auf die Verwendung oder Anwendung der gelieferten Produkte.

8.5. Minimale Abweichungen in den gelieferten Produkten in Bezug auf Qualität, Farbe, Größe usw. sind kein Grund für eine M.ngelrüge.

8.6. Wenn die M.ngelrüge des Käufers in Bezug auf ein geliefertes Produkt begründet ist und noch unter die Garantiefrist fällt, wird der Verkäufer je nach seinem Ermessen:

8.6.1. die gelieferten Produkte oder – sofern möglich - den defekten Bestandteil (von einem vom Verkäufer zu bestimmenden Fachmann) reparieren (reparieren lassen) oder austauschen (austauschen lassen) oder

8.6.2. mit dem Käufer eine schriftliche Regelung bezüglich eines Schadenersatzes treffen, mit der Maßgabe, dass sich der Betrag des Schadenersatzes immer maximal auf den Rechnungsbetrag der betreffenden (mangelhaften) Produkte beschränkt. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich jedoch in allen Fällen immer auf die in den Bestimmungen von Artikel 10 dieser Geschäftsbedingungen genannten Höchstbeträge.

8.7. Die in Artikel 8.1 dieser Geschäftsbedingungen genannte Garantie entfällt auf jeden Fall, wenn:

8.7.1. der Käufer die gelieferten Produkte selbst repariert und/oder bearbeitet hat bzw. von Dritten hat reparieren und/oder bearbeiten lassen

8.7.2. die Mängel die Folge von gewöhnlichem Verschleiß sind

8.7.3. die gelieferten Produkte abnormalen Bedingungen ausgesetzt wurden oder auf sonstige Art und Weise unsorgfältig behandelt wurden und/oder entgegen den Anweisungen des Verkäufers und/oder Anweisungen auf den Verpackungen beziehungsweise auf den Etiketten der Produkte und/oder entgegen einer jeglichen anderen Vorschrift behandelt wurden

8.7.4. sich die Untauglichkeit ganz oder teilweise aus Vorschriften ergibt oder ergeben hat, welche von staatlicher Seite in Bezug auf die Art oder die Qualität der angewandten Materialien erlassen wurden.

8.8. Rücksendungen sind erst nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und ausschließlich gemäß den Anweisungen des Verkäufers möglich. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Annahme von nicht in vorgeschriebener Weise angebotenen Rücksendungen zu verweigern. Die Rücksendung wird dann nicht bearbeitet und wird auf Kosten des Käufers an diesen zurückgeschickt.

8.9. Der Transport zwecks Ersatz oder Reparatur erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

8.10. Wenn der Käufer eine oder mehrere Verpflichtungen kraft des Vertrags oder kraft dieser Geschäftsbedingungen nicht erfüllt, wird der Verkäufer dadurch von all seinen Garantieverpflichtungen befreit.

9. WERKZEUGKOSTEN

9.1. Die Werkzeugkosten werden im Prinzip nur anteilig, unabhängig vom Wert der Produkte berechnet. Mit der Vergütung eines Kostenanteils für Werkzeug erwirbt der Käufer nicht das Recht, Anspruch auf das Werkzeug erheben zu können; das Werkzeug bleibt Eigentum und im Besitz des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Werkzeug 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Käufer aufzuheben. Wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass auch im kommenden Jahr Bestellungen erfolgen werden, wird die Frist um ein weiteres Jahr verlängert. Danach und in Ermangelung von weiteren Bestellungen kann der Verkäufer frei über das Werkzeug verfügen.

9.2. Anfallende Werkzeugkosten für ausbleibende Aufträge: Für Aufträge, die in einer Entwicklungsphase (wegen Problemen bei der Formgebung oder der Anpassung) oder in der Anlaufzeit storniert werden, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die entstandenen Kosten zu berechnen. Dabei werden für die Freigabe von Mustern die angefallenen Kosten für das erste Werkzeugset, bei Stornierung nach Musterfreigabe je nach des erwarteten Monatsbedarfs die entstandenen Kosten für die gesamte Serie an Werkzeug, Spezialeinrichtungen und Formen berechnet.

9.3. Das verarbeitete und berechnete Werkzeug bleibt vier Wochen zur Ansicht stehen und wird nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Erstellte Pläne und Konstruktionszeichnungen des Werkzeugs werden zum Schutz der angewandten Verfahren nicht weitergegeben.

10. HAFTUNG

10.1. Die Haftung des Verkäufers – sowie seiner Vertreter und/oder Bevollmächtigen, Arbeitnehmer oder vom Verkäufer beauftragter Dritter – beschränkt sich immer auf den Betrag, der in dem betreffenden Fall im Wege der anwendbaren (Betriebs-)Haftpflichtversicherung des Verkäufers ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung, der gemäß den gültigen Versicherungsbedingungen zulasten des Verkäufers geht. Die vom Verkäufer abgeschlossene Deckung für Vermögensschäden beläuft sich zurzeit auf 2.500.000,= € pro Schadensforderung mit einem Höchstbetrag in Höhe von 500.000,00,= € pro Jahr. Sollte aus welchem Grund auch immer keine Zahlung kraft der oben genannten Versicherung erfolgen, beschränkt sich jede Haftung des Verkäufers immer auf den Betrag, den der Käufer kraft Vertrag, oder des Teils, der die Haftungsforderung ausgelöst hat, dem Verkäufer gezahlt hat, mit einem Höchstwert von 2.000,00 €.

10.2. Der Verkäufer haftet niemals für indirekte Schäden. Zu den indirekten Schäden gehören unter anderem (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Folgeschäden (bei Personen und Sachen), Betriebsschäden, Gewinn- oder Umsatzeinbußen, entgangene Einsparungen und/oder Schäden wegen betrieblicher Stagnation.

10.3. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Dritte entstanden sind, welche vom Verkäufer oder in dessen Namen beauftragt wurden und/oder für Schäden, die durch von diesen Dritten verwendete Materialien entstanden sind.

10.4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass der Käufer falsche und/oder unvollständige Zeichnungen, Modelle, Muster, Anweisungen oder sonstige Informationen erstellt hat oder dass diese in seinem Namen erstellt wurden. Auch haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch vom Käufer zur Verfügung gestellte Personen oder Sachen verursacht werden.

10.5. In allen Fällen, in denen sich der Verkäufer auf die Bestimmungen von Artikel 10 dieser Geschäftsbedingungen berufen kann, können sich eventuell haftbar gemachte Arbeitnehmer und Subunternehmer ebenfalls darauf berufen, und zwar so, als wären die Bestimmungen von Artikel 10 mit den betreffenden Arbeitnehmern und Subunternehmern vereinbart worden.

11. HAFTUNGSBEFREIUNG

11.1. Der Käufer befreit den Verkäufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags von allen möglichen Ansprüchen von Dritten, insbesondere von Ansprüchen von Dritten in Bezug auf die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte, worunter auch Ansprüche von Dritten im Wege der Produkthaftung zu verstehen sind, durch welche Dritten Schaden zugefügt wurde, unabhängig von der Art, Ursache oder des Zeitpunkts der Entstehung.

11.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer - auf Kosten des Käufers - sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu unterstützen, wenn der Verkäufer von einem Dritten im Sinne des obigen Absatzes haftbar gemacht wird, und unverzüglich alles zu unternehmen, was von dem Käufer in einem solchen Fall erwartet werden darf. Wenn der Käufer es unterlässt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, hat der Verkäufer nach einer entsprechenden Inverzugsetzung das Recht, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen. Alle Kosten, die dadurch für den Verkäufer anfallen, gehen vollständig zulasten des Käufers.

11.3. Die Befreiungen des Verkäufers durch den Käufer kraft dieser Geschäftsbedingungen gelten in unverkürzter Weise auch für Konzerngesellschaften des Käufers.

11.4. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Zustandekommen des Vertrags eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung in Höhe von 2.000.000,= € pro Haftungsfall abzuschließen. Der entsprechende Versicherungsschein kann nach der ersten Aufforderung durch den Verkäufer angefordert und eingesehen werden.

12. HÖHERE GEWALT

12.1. Bei höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, seine vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen und den Vertrag außerdem ganz oder teilweise aufzulösen bzw. zu fordern, dass der Inhalt des Vertrags solcherart geändert wird, dass seine Ausführung möglich bleibt. Der Verkäufer ist niemals zur Zahlung eines Bußgeldes oder zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

12.2. Unter höherer Gewalt verstehen sich jede Fremdeinwirkung sowie jeder Umstand, der nach billigem Ermessen nicht als das Risiko des Verkäufers betrachtet werden kann. Verzögerungen, Nachlässigkeiten oder Schlechtleistungen von Zulieferern des Verkäufers sowie von Hilfspersonen, Störungen im Internet, in der Stromversorgung, im E-Mail-Verkehr sowie Störungen oder Änderungen in der von Dritten gelieferten Technologie, Transportschwierigkeiten, Streiks, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen bei der Anlieferung, Krankheit von Mitarbeitern sowie Mängel an den Hilfs- oder Transportmitteln gelten ausdrücklich als Umstände höherer Gewalt.

12.3. Wenn der Lieferant seine Vertragspflichten beim Eintreten eines Falles von höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder diese Pflichten nur noch teilweise erfüllen kann, ist er dazu berechtigt, seine bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung in gleicher Weise zu bezahlen, als wäre für diese Leistungen ein gesonderter Vertrag geschlossen worden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte Teil der Ware bzw. der noch lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

13. GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM

13.1. Der Verkäufer behält sich alle absoluten geistigen Eigentumsrechte (unter anderem Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Zeichnungs- und Musterrecht usw.) an all seinen Produkten, Entwürfen, Zeichnungen, Schriftstücken, Daten- oder sonstigen Informationsträgern, Angeboten, Abbildungen, Skizzen, Modellen usw. vor, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

13.2. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers dürfen die im vorherigen Absatz genannten Rechte nicht kopiert, Dritten gezeigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder auf eine andere als mit dem Verkäufer vereinbarte Weise genutzt werden und/oder für einen anderen Zweck verwendet werden als für den, für welchen sie zwecks Nutzung überlassen oder geliefert wurden.

13.3. Sofern Maßarbeit vorliegt, mithin bei Produkten, die speziell für den Käufer hergestellt wurden, ist der Verkäufer ohne Weiteres berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung unverzüglich einzustellen, wenn ein Dritter kraft eines angeblichen Rechtes Beschwerde gegen die Herstellung und/oder Lieferung der gemeinten Produkte erhebt. Der Käufer ist dann zu einer vollständigen Erstattung der beim Verkäufer angefallenen Kosten verpflichtet, und zwar unbeschadet eventueller Schadenersatzansprüche gegenüber dem Käufer und ohne dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber aus irgendeinem Grund schadenersatzpflichtig wäre.

13.4. Der Käufer ist zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die der Verkäufer ihm oder einem seiner Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat. Unter vertraulichen Informationen sind auf jeden Fall alle Unternehmensdaten des Verkäufers zu verstehen und auch all das, worauf sich der Inhalt des ersten Absatzes bezieht.

14. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS

14.1. Sofern der Käufer in Bezug auf irgendeine Verpflichtung kraft des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen im Verzug ist bzw. sofern seitens des Käufers eine Insolvenz (bzw. ein entsprechender Antrag dazu), ein Zahlungsaufschub, eine Schuldensanierung nach dem

niederländischen Schuldensanierungsgesetz (WSNP), eine Arbeitsunfähigkeit, ein Streik, eine Pfändung, eine (Betriebs-)Übernahme und/oder eine Fusion vorliegt oder wenn der Käufer stirbt, werden alle Forderungen, die der Verkäufer an den Käufer hat, unverzüglich fällig, und der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag schriftlich zu beenden bzw. aufzulösen. Der Verkäufer hat in dem Fall

Anspruch auf Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags abzüglich der (direkten) Kosten, die er durch die Beendigung eingespart hat. Der Käufer hat in dem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.

15. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

15.1. Alle Mitteilungen des Käufers an den Verkäufer im Rahmen eines Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen, und zwar an die satzungsgemäße Adresse oder an den Hauptsitz des Verkäufers oder an eine andere Adresse, die der Verkäufer dem Käufer kraft der Bestimmungen dieses Artikels zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt hat.

15.2. Sollte der Verkäufer im Falle einer dem Käufer anzulastenden Schlechtleistung in der Erfüllung des Vertrags auf seine Rechte verzichten, bedeutet das nicht, dass der Verkäufer damit auch auf seine Rechte verzichtet, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) gegen die betreffende Bestimmung oder gegen eine andere Bestimmung verstoßen wird.

15.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen von einer zuständigen Behörde als ganz oder teilweise ungültig oder als nicht durchsetzbar angesehen werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und des restlichen Teils der betreffenden Bestimmung davon unberührt.

15.4. Alle Vereinbarungen, auf welche diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit und Gültigkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1980 (Wiener Kaufrechtsübereinkommen - CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

15.5 Alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben, werden dem zuständigen Gericht in Amsterdam vorgelegt, es sei denn, dass der Verkäufer sich dazu entschließt, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk des Käufers vorzulegen.